Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Bestimmungen für den Versand von Schlachtgeflügel
§ 55.Paragraph 55,
Schlachtgeflügel muss
sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und
innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, untersucht worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087365