Rechtstracker.at

§ 57

Fassungen
01.05.2007 bis 24.07.2013 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.05.200724.07.2013 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

24.07.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Bestimmungen für den Versand kleiner Partien

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen gemäß Paragraph 51, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.
  2. Absatz 2,Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum negativ reagiert haben oder – sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Absatz 2, auf Salmonella gallinarum pullorum zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087367