Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Bestimmungen für den Versand kleiner Partien
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die
die Bedingungen gemäß § 51 erfüllen unddie Bedingungen gemäß Paragraph 51, erfüllen und
sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.
(2)Absatz 2,Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum negativ reagiert haben oder – sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festzulegen.Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum negativ reagiert haben oder – sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festzulegen.
(3)Absatz 3,Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella gallinarum pullorum zu unterziehen.Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Absatz 2, auf Salmonella gallinarum pullorum zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087367