Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportbehälter für Bruteier und Eintagsküken
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:
Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4,Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 45, Absatz 4,,
Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.
(2)Absatz 2,Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.Werden Transportbehältnisse gemäß Absatz eins, für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Angaben zu vermerken.
Schlagworte
Geflügelkategorie, Geflügeltyp
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087369