Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportbehälter für Zucht- und Nutzgeflügel
§ 60.Paragraph 60,
Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel transportiert wird, gilt Folgendes:
Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;
sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4 versehen sein.sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 45, Absatz 4, versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087370