Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Gesundheitsbescheinigungen
§ 62.Paragraph 62,
Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die
mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,mit dem entsprechenden Muster nach Anhang römisch vier der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,
am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde,
eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,
grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und
mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087372