Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Einschränkung des Sicherheitsberichts
§ 12.Paragraph 12,
Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 5 zweiter und dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn es sich bei den im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen um Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 c, Absatz 5, zweiter und dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn es sich bei den im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen um
Stoffe oder Zubereitungen in fester Form, bei denen unter normalen Verfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen eine Freisetzung des Stoffes oder der Zubereitung oder von Energie, die zur Entstehung eines schweren Unfalls führen könnte, nicht möglich ist, oder
Stoffe oder Zubereitungen, die so und in solchen Mengen verpackt und eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann, oder
Stoffe oder Zubereitungen, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84c Abs. 9 GewO 1994 vorhanden sind, dass weder sie selbst einen schweren Unfall verursachen können noch im Zusammenwirken mit anderen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ein schwerer Unfall ausgelöst werden kann, oderStoffe oder Zubereitungen, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 c, Absatz 9, GewO 1994 vorhanden sind, dass weder sie selbst einen schweren Unfall verursachen können noch im Zusammenwirken mit anderen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ein schwerer Unfall ausgelöst werden kann, oder
Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß der Einstufung nach § 182 MinroG in Verbindung mit Teil 2 der Anlage 5 GewO 1994 als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen definiert sind, für die jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie im betrachteten Fall keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die Einstufung als gefährlicher Stoff nicht angemessen ist,Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß der Einstufung nach Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Teil 2 der Anlage 5 GewO 1994 als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen definiert sind, für die jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie im betrachteten Fall keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die Einstufung als gefährlicher Stoff nicht angemessen ist,
handelt.
Schlagworte
Verfahrensbedingung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087392