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§ 12 Bergbau-UV

Fassungen
01.06.2007 bis 09.10.2015 — BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.06.200709.10.2015 BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. II Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Abkürzung

Bergbau-UV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Einschränkung des Sicherheitsberichts

Paragraph 12,

Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 c, Absatz 5, zweiter und dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn es sich bei den im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen um

  1. Ziffer eins
    Stoffe oder Zubereitungen in fester Form, bei denen unter normalen Verfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen eine Freisetzung des Stoffes oder der Zubereitung oder von Energie, die zur Entstehung eines schweren Unfalls führen könnte, nicht möglich ist, oder
  2. Ziffer 2
    Stoffe oder Zubereitungen, die so und in solchen Mengen verpackt und eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann, oder
  3. Ziffer 3
    Stoffe oder Zubereitungen, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 c, Absatz 9, GewO 1994 vorhanden sind, dass weder sie selbst einen schweren Unfall verursachen können noch im Zusammenwirken mit anderen gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ein schwerer Unfall ausgelöst werden kann, oder
  4. Ziffer 4
    Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß der Einstufung nach Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Teil 2 der Anlage 5 GewO 1994 als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen definiert sind, für die jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie im betrachteten Fall keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die Einstufung als gefährlicher Stoff nicht angemessen ist,
handelt.

Schlagworte

Verfahrensbedingung

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005326

Dokumentnummer

NOR40087392