Rechtstracker.at

§ 4 Bergbau-UV

Fassungen
01.06.2007 bis 09.10.2015 — BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.200709.10.2015 BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. II Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Abkürzung

Bergbau-UV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Meldung von schweren Unfällen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss der Behörde schwere Unfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls,
    2. Ziffer 2
      Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      eine Kurzbeschreibung der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt samt Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt, sowie
    4. Ziffer 4
      eine Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung oder Wiederholung unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
    Diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen.
  2. Absatz 2,Ein gemäß Absatz eins, zu meldender Unfall ist jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
    2. Ziffer 2
      ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
      1. Litera a
        zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person oder
      2. Litera b
        zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
      3. Litera c
        innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro
      geführt haben, sowie
    3. Ziffer 3
      ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005326

Dokumentnummer

NOR40087384