Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Meldung von schweren Unfällen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss der Behörde schwere Unfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss enthalten:
Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls,
Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes,
eine Kurzbeschreibung der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt samt Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt, sowie
eine Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung oder Wiederholung unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
Diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen.
(2)Absatz 2,Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Unfall ist jedenfallsEin gemäß Absatz eins, zu meldender Unfall ist jedenfalls
eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person oder
zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro
geführt haben, sowie
ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087384