Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse
§ 6.Paragraph 6,
Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss folgende Angaben enthalten:
Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes,
Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person,
ausreichende Angaben zur Identifizierung des gefährlichen Stoffs oder der gefährlichen Zubereitung oder der Kategorie gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen zur entsprechenden Ziffer des Teiles 1 oder des Teiles 2 der Anlage 5 GewO 1994,
Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen,
Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Betrieb,
die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten,
Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können,
Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds,
topographische, meteorologische, hydrologische und geologische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch infolge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind,
die genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen mit
Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry),
CAS (Chemical Abstract System)-Nummer,
handelsüblicher Bezeichnung,
Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe oder Zubereitungen unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen und
Angabe der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe und Zubereitungen.
Sofern eine Zuordnung nach IUPAC und CAS nicht möglich ist, ist stattdessen die Kategorie gemäß § 182 MinroG in Verbindung mit der Anlage 5 Teil 2 GewO 1994 anzugeben, welche zur Beurteilung führte, dass der Betrieb § 182 MinroG unterliegt.Sofern eine Zuordnung nach IUPAC und CAS nicht möglich ist, ist stattdessen die Kategorie gemäß Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit der Anlage 5 Teil 2 GewO 1994 anzugeben, welche zur Beurteilung führte, dass der Betrieb Paragraph 182, MinroG unterliegt.
Höchstmenge an gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die im Betrieb vorhanden sein können,
ein zum Zeitpunkt der Übermittlung des Sicherheitsberichts an die Behörde aktuelles Verzeichnis der gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen, die im Betrieb vorhanden sein können,
ein Verzeichnis und eine schematische Darstellung der im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten und ein Verzeichnis der technischen Anlagen sowie eine Darstellung der Lage der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs,
eine Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen und
eine Beschreibung und schematische Darstellung des Aufbereitungsverfahrens und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Aufbereitungsverfahrens- und Lagerbedingungen.
Schlagworte
Produktionsverfahrensbedingung, Aufbereitungsverfahrensbedingung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087386