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§ 8 Bergbau-UV

Fassungen
01.06.2007 bis 09.10.2015 — BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.06.200709.10.2015 BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. II Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Abkürzung

Bergbau-UV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Unfällen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Kriterien, die für die Bemessung und die Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen herangezogen wurden, müssen in allgemeiner Form angegeben werden.
  2. Absatz 2,Die nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen müssen zusammenfassend angegeben werden. Aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß Paragraph 7, ermittelten Gefahren für Mensch und Umwelt durch schwere Unfälle begegnet werden soll.
  3. Absatz 3,Sofern die Bemessung einer Sicherheitsmaßnahme auf der Annahme des Versagens der sicheren Umschließung eines gefährlichen Stoffes beruht, müssen die diesbezüglichen Berechnungen beigelegt und Abschätzungen des möglichen Auswirkungsbereiches dargestellt werden.
  4. Absatz 4,In Ergänzung der Nachweise gemäß Absatz 2 und 3 muss eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage beziehen, um darzustellen, dass die Auslagerung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischen Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005326

Dokumentnummer

NOR40087388