Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Unfällen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Kriterien, die für die Bemessung und die Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen herangezogen wurden, müssen in allgemeiner Form angegeben werden.
(2)Absatz 2,Die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen müssen zusammenfassend angegeben werden. Aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß § 7 ermittelten Gefahren für Mensch und Umwelt durch schwere Unfälle begegnet werden soll.Die nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen müssen zusammenfassend angegeben werden. Aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß Paragraph 7, ermittelten Gefahren für Mensch und Umwelt durch schwere Unfälle begegnet werden soll.
(3)Absatz 3,Sofern die Bemessung einer Sicherheitsmaßnahme auf der Annahme des Versagens der sicheren Umschließung eines gefährlichen Stoffes beruht, müssen die diesbezüglichen Berechnungen beigelegt und Abschätzungen des möglichen Auswirkungsbereiches dargestellt werden.
(4)Absatz 4,In Ergänzung der Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 muss eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die im Sinne des § 7 Abs. 1 sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage beziehen, um darzustellen, dass die Auslagerung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischen Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind.In Ergänzung der Nachweise gemäß Absatz 2 und 3 muss eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage beziehen, um darzustellen, dass die Auslagerung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischen Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087388