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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.2007 — BGBl. III Nr. 54/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.2007 BGBl. III Nr. 54/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. III Nr. 54/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 9

Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20005327

Dokumentnummer

NOR40087407