Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 9
Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40087407