Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Obwohl Abs. 1 in der deutschen Übersetzung des Abkommenstextes ausdrücklich als „Verfassungsbestimmung“ bezeichnet ist, ist er gemäß § 7 Abs. 3 Z 31 BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) seit 01.01.2008 keine Verfassungsbestimmung mehr.Obwohl Absatz eins, in der deutschen Übersetzung des Abkommenstextes ausdrücklich als „Verfassungsbestimmung“ bezeichnet ist, ist er gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 31, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) seit 01.01.2008 keine Verfassungsbestimmung mehr.
Text
Artikel 1
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Vertragsparteien können einander im Rahmen dieses Abkommens und der Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 5 im Verfahren zur Erteilung von Visa vertreten. Diese Vertretung kann die Information über die Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums, die Vereinbarung von Terminen, die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und Belegen, die Erfassung der Antragsdaten einschließlich biometrischer Daten und die Einziehung der Bearbeitungsgebühren umfassen.
(2) In Anwendung des Absatzes 1 leisten die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien einander jede zweckmäßige Hilfestellung. An Orten, an denen lediglich eine der beiden Vertragsparteien über eine Vertretungsbehörde verfügt, leistet diese Vertretungsbehörde der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde der anderen Vertragspartei Hilfestellung.
(3) Ab Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstandes für die Republik Ungarn vertreten die Vertragsparteien einander in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von einheitlichen Visa.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Dokumentnummer
NOR40099141