Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Durchführungsvereinbarungen zwischen den Außenministerien der Vertragsparteien legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, sowie die technischen und finanziellen Details der Zusammenarbeit und die Regelungen zum Datenschutz fest. Die Vertragensparteien nehmen Notifikationen gegenüber dem Empfangsstaat gemeinsam vor.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40087416