Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Umsetzung der in Art. 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämieregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewährten Möglichkeit, im Fall einer schweren Naturkatastrophe als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen. Diese Verordnung dient der Umsetzung der in Artikel 32, Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämieregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewährten Möglichkeit, im Fall einer schweren Naturkatastrophe als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40090375