Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 309.05.200730.06.2007 BGBl. II Nr. 105/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Bedingungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung des auf Stilllegungsflächen unter den normalen Stilllegungsbedingungen erzeugten Aufwuchses. Der vorzeitige Umbruch von Stilllegungsflächen innerhalb des in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften definierten Stilllegungszeitraums ist - unbeschadet der Ausnahme gemäß Paragraph 16, Absatz 2 der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2006,, - unzulässig.
  2. Absatz 2,Stilllegungsflächen mit Blühmischungen dürfen erst nach der Blüte genutzt werden.
  3. Absatz 3,Die entgeltliche Überlassung (Kauf, Tausch) bzw. die erwerbsorientierte Bearbeitung des auf Stilllegungsflächen erzeugten Aufwuchses ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005329

Dokumentnummer

NOR40090377