Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Bedingungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung des auf Stilllegungsflächen unter den normalen Stilllegungsbedingungen erzeugten Aufwuchses. Der vorzeitige Umbruch von Stilllegungsflächen innerhalb des in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften definierten Stilllegungszeitraums ist - unbeschadet der Ausnahme gemäß § 16 Absatz 2 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 488/2006, - unzulässig.Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung des auf Stilllegungsflächen unter den normalen Stilllegungsbedingungen erzeugten Aufwuchses. Der vorzeitige Umbruch von Stilllegungsflächen innerhalb des in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften definierten Stilllegungszeitraums ist - unbeschadet der Ausnahme gemäß Paragraph 16, Absatz 2 der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2006,, - unzulässig. (2)Absatz 2,Stilllegungsflächen mit Blühmischungen dürfen erst nach der Blüte genutzt werden.
(3)Absatz 3,Die entgeltliche Überlassung (Kauf, Tausch) bzw. die erwerbsorientierte Bearbeitung des auf Stilllegungsflächen erzeugten Aufwuchses ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40090377