Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
(1a)Absatz eins a,Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
(2)Absatz 2,§ 5 gilt sinngemäß.Paragraph 5, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins, Ziffer 2, sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
NOR40205034