Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Spezielle Information
§ 6.Paragraph 6,
Auf der gemäß § 32 des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen. Auf der gemäß Paragraph 32, des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013
Dokumentnummer
NOR40087490