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§ 2 GBVKVU

Fassungen
13.06.2007 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 120/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.06.200731.12.2015 BGBl. II Nr. 120/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewinnbeteiligungs-Verordnung-Krankenversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.06.2007BGBl. II Nr. 120/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

GBVKVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Paragraph 81 e, Absatz 3, Z römisch zwei.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen (Mindestbetrag). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.
  2. Absatz 2,Auf den Mindestbetrag gemäß Absatz eins, können Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr den erforderlichen Mindestbetrag gemäß Absatz eins, überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20005341

Dokumentnummer

NOR40087760