Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewinnbeteiligungs-Verordnung-Krankenversicherung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Gewinnbeteiligung hat durch Verwendung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß § 18d Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 VAG zugunsten der Versicherten binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zu erfolgen. Die Gewinnbeteiligung hat durch Verwendung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 81 c, Absatz 3, lit. D. römisch fünf. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß Paragraph 18 d, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, VAG zugunsten der Versicherten binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR40087762