Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökodesign-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik
Text
Zweck und Ziel
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in Paragraph 2, Ziffer 30, definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
(4)Absatz 4,Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Schlagworte
Personenbeförderung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40129297