Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schrott-Umsatzsteuerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bei den im § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Bei den im Paragraph 2, angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR40087858