Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schrott-Umsatzsteuerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden. Unter Paragraph 2, Ziffer eins, fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu Paragraph 2, Ziffer eins, genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu Paragraph 2, Ziffer eins, genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR40087860