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Art. 24

Fassungen
ab 01.06.2007 — BGBl. III Nr. 62/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.06.2007 BGBl. III Nr. 62/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Saudi-Arabien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2007,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. III Nr. 62/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich des Absatzes 2 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. Absatz 2,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12, nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 und nach Artikel 22 Absatz 3 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. Absatz 3,Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  4. Absatz 4,Im Fall des Königreiches Saudi Arabien haben die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Einfluss auf die Bestimmungen hinsichtlich der Erhebung der Zakat in Bezug auf saudische Staatsangehörige.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20005353

Dokumentnummer

NOR40087896