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§ 15 ADBG 2007

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1525.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1501.01.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1501.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 1509.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 1501.07.200808.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)
§ 1501.07.200730.06.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die ÖADR hat nach Prüfantrag (Paragraph 14 a,) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (Paragraph 4,) ein Anti-Doping-Verfahren (Paragraph 4 a, Absatz eins,) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Absatz 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
  2. Absatz 2,Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind
    1. Ziffer eins
      die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person und
    2. Ziffer 2
      die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (Paragraph 14 a,) betreibende Stelle.
  3. Absatz 3,Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zu informieren.
  4. Absatz 4,Mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens ist die Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und/oder
    2. Ziffer 2
      auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.
    Verweigert die Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben.
  5. Absatz 5,Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Absatz 4 und 9 – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Absatz 2, haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Die Parteien gemäß Absatz 2, haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.
  6. Absatz 6,Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Absatz 5, rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
  7. Absatz 7,Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
  8. Absatz 8,Die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens, sofern die Parteien gemäß Absatz 2, keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen und ist nachweislich den Parteien sowie dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.
  9. Absatz 9,Die ÖADR kann ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Absatz 2, schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich die Parteien gemäß Absatz 2, nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. Paragraph 17, Absatz eins, findet in diesem Fall keine Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Schlagworte

Beweislage

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40204086