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§ 22c ADBG 2007

Fassungen
01.01.2015 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 93/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22c25.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 22c27.07.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2017
§ 22c01.01.201526.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 22c01.01.201031.12.2014 BGBl. I Nr. 146/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 93/2014

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017danach: BGBl. I Nr. 100/2017

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

Paragraph 22 c,

  1. Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen - zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Absatz 3, zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
  3. Absatz 3,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach Paragraph 22 a, oder Paragraph 147, Absatz eins a, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 77, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.

Schlagworte

Geburtsort

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166238