Rechtstracker.at

§ 22d ADBG 2007

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 93/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22d01.01.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 22d01.01.201031.12.2014 BGBl. I Nr. 146/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 93/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Berufsrechtliche Folgen von Doping

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
    1. Ziffer eins
      von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
    2. Ziffer 2
      von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
    3. Ziffer 3
      von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
  2. Absatz 2,Mit der Information gemäß Absatz eins, haben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Absatz eins und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Schlagworte

Gesundheitspflegeberuf

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166239