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§ 9 ADBG 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 08.08.2008 — BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 925.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 901.01.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 901.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 909.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 901.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 30/2007

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008danach: BGBl. I Nr. 115/2008

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Anordnung von Dopingkontrollen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen zu verstehen, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
  2. Absatz 2,Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World Anti-Doping Agency (WADA), von einer der im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, IOC, IPC oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen nach den nationalen und internationalen Erfahrungen über die unzulässige Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden auszurichten.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.
  5. Absatz 5,Bei internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.
  6. Absatz 6,Außerhalb von Meisterschaften sind nach den Grundsätzen gemäß Absatz 3, ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die Sportler (Tiere) durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.
  7. Absatz 7,Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.
  8. Absatz 8,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
  9. Absatz 9,Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings und -lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung drei fachlich geeignete Personen heranzuziehen. Diese werden auf ein Jahr bestellt und entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Schlagworte

Kaderlehrgang

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40088098