Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 10
zu § 23Anlage 10 , zu Paragraph 23 Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination
Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination haben Folgendes in Betracht zu ziehen:
Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition,
Einhaltung des in § 19 festgelegten Referenzwertes,Einhaltung des in Paragraph 19, festgelegten Referenzwertes,
Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung,
Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, soweit angebracht und
Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198550