Rechtstracker.at

Anl. 3 IntV

Fassungen
19.10.2017 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 276/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 319.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
Anl. 327.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

19.10.2017BGBl. II Nr. 276/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 3 zu Paragraph 8

Information der Öffentlichkeit

A) Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation

Die Information hat folgende Themenbereiche abzudecken:

  1. Ziffer eins
    Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt,
  2. Ziffer 2
    berücksichtigte Notfallexpositionssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,
  3. Ziffer 3
    geplante Schutzmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation,
  4. Ziffer 4
    geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation verhalten sollte,
  5. Ziffer 5
    Benennung der bei einer Intervention im Fall einer Notfallexpositionssituation involvierten Behörden und ihrer Zuständigkeiten.

B) Information der Öffentlichkeit im Fall einer Notfallexpositionssituation

  1. Ziffer eins
    Bei Eintreten einer Notfallexpositionssituation sind der tatsächlich betroffenen Bevölkerung rasch und wiederholt folgende Informationen zu geben:
    1. Litera a
      Informationen über die eingetretene Notfallexpositionssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung),
    2. Litera b
      Schutzanweisungen, die je nach Fall
      • Strichaufzählung
        insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminierungsregeln, Aufenthalt in Gebäuden, Verteilung und Verwendung von Kaliumiodidtabletten zur Iodblockade, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung,
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können,
    3. Litera c
      Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden.
  2. Ziffer 2
    Geht der Notfallexpositionssituation eine Vorwarnphase voraus, so sind der Bevölkerung, die im Fall einer Notfallexpositionssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits in dieser Phase die erforderlichen Informationen und Anweisungen zu geben, wie beispielsweise:
    1. Litera a
      die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten,
    2. Litera b
      vorbereitende Anweisungen für Organisationen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben,
    3. Litera c
      Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
  3. Ziffer 3
    Im Fall einer Notfallexpositionssituation sind Zusammenfassungen und Bewertungen der im Bundesgebiet erhobenen Messdaten zu geben.
  4. Ziffer 4
    Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Hygieneregel, Rundfunkgerät

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198536