Rechtstracker.at

Anl. 5 IntV

Fassungen
19.10.2017 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 276/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 519.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
Anl. 527.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

19.10.2017BGBl. II Nr. 276/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 5, zu Paragraph 10

Notfallübungen

1. Übungstyp:

Es ist zwischen folgenden Übungstypen zu unterscheiden:
  • Strichaufzählung
    Tabletop-Übung: Alle Übungsteilnehmer diskutieren gemeinsam an einem „runden Tisch“ das Übungsszenario. Kommunikation nach außen ist nicht vorgesehen, sondern wird falls notwendig lediglich simuliert. Neue Konzepte, Abläufe, Notfallpläne, Systeme etc. können auf diese Weise geübt und getestet werden.
  • Strichaufzählung
    Teil- und Gesamtnotfallübung: Koordination und Kooperation der beteiligten Organisationen stehen bei diesem Übungstyp im Mittelpunkt. Während bei Teilnotfallübungen eine Auswahl an involvierten Organisationen in die Übung miteinbezogen wird, ist bei einer Gesamtnotfallübung das gesamte Notfallmanagement in die Übung miteinbezogen.
  • Strichaufzählung
    Feldübung: Dieser Übungstyp konzentriert sich auf die Aufgaben und die Koordination der Notfalleinsatzkräfte am Einsatzort.

2. Übungsziele und Übungsumfang:

Die Ziele und der Umfang einer Notfallübung sind vor der Übung festzulegen. Es sind Vorgaben zu machen, welche Teilbereiche des gesamten Notfallsystems geübt und getestet werden sollen. Die an der Übung teilnehmenden Organisationen, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Dauer der Übung und die Handlungen, die während der Übung ausgeführt werden sollen, sind festzulegen.

3. Übungsintervalle:

Diese sind im Notfallübungsplan, der Teil des Notfallplans ist, für die unterschiedlichen Übungstypen festzulegen.

4. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung:

Es sind Regelungen für die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Notfallübungen festzulegen. Die Aufgaben der beteiligten Organisationen sind zu benennen.

5. Übungsorganisation:

Die Übungsorganisation ist vor der Übung festzulegen. Dies beinhaltet die Festlegung der Verantwortlichen für die Übungsvorbereitung, der Übungsleitung, der Übungsmoderatoren und der Verantwortlichen für die Evaluierung der Notfallübung. Weiters sind die sonstigen erforderlichen Übungsteilnehmer einschließlich Beobachter festzulegen.

6. Übungsszenario und Übungsanweisungen:

In der Vorbereitung der Notfallübung sind das Übungsszenario festzulegen und Übungsanweisungen auszuarbeiten. Das Übungsszenario beinhaltet eine Beschreibung der wichtigsten Ereignisse und des Zeitpunkts ihres Eintretens während der Übung, ein technisches Szenario, eine detaillierte Ablaufbeschreibung sowie die Informationen und Inputdaten, die während der Übung zur Verfügung gestellt werden.

7. Übungsdokumentation:

Eine Übungsdokumentation ist zu erstellen. Diese beinhaltet eine Auflistung der Übungsteilnehmer, eine detaillierte Beschreibung des Übungsszenarios, die Übungsanweisungen, eine Zusammenfassung des Übungsablaufs und die Ergebnisse aus der Evaluierung der Übung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Teilnotfallübung

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198538