Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 6
zu § 11Anlage 6, zu Paragraph 11
Meldungen in einer Notfallexpositionssituation, die durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursacht wird
Diese Meldungen haben folgende Informationen zu umfassen:
Zeitpunkt (lokale Zeit) und Datum der Meldung,
Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Tel., Fax, e-Mail,
Kontaktperson für Nachfragen,
Beschreibung des Ereignisses:
Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),
Vermutete oder festgestellte Ursache,
bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art, Menge, physikalische und chemische Form der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
bei Strahlenquellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
Meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden),
Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Ortsdosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien),
Ergriffene bzw. geplante Schutzmaßnahmen,
Entwicklung der Notfallexpositionssituation.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 53, BGBl. I Nr. 276/2017)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 276 aus 2017,) Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198539