Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 7
zu § 12Anlage 7, zu Paragraph 12
Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte
Inhalt und Umfang der Ausbildung:
Basisausbildung
Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.
Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:
Einfache strahlenphysikalische Grundlagen
Strahlenexposition und Strahlenschutz
Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden
Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke
Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte
Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention
Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen
Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze
Nachweis von Kontamination bei Notfalleinsatzkräften und Ausrüstung
Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
Aufbauausbildung IAufbauausbildung römisch eins
Voraussetzung für die Aufbauausbildung I ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch eins ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.
Das Lehrziel der Aufbauausbildung I ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch eins ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.
Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung I abzudecken:Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch eins abzudecken:
Vertiefung der Strahlenphysik
Strahlenexposition und Strahlenschutz
Transport radioaktiver Stoffe
Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen
Grundlagen der Probenahme
Die Aufbauausbildung I umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.Die Aufbauausbildung römisch eins umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
Aufbauausbildung IIAufbauausbildung römisch zwei
Voraussetzung für die Aufbauausbildung II ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung I.Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch zwei ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung römisch eins.
Das Lehrziel der Aufbauausbildung II ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch zwei ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.
Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung II abzudecken:Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch zwei abzudecken:
Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung IWiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung römisch eins
Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie
Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
Die Aufbauausbildung II umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.Die Aufbauausbildung römisch zwei umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
Spezialausbildungen
Voraussetzungen für die Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung; Aufbauausbildung I und II sind hingegen nicht erforderlich.Voraussetzungen für die Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung; Aufbauausbildung römisch eins und römisch zwei sind hingegen nicht erforderlich.
Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.
Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Die Spezialausbildung kann entfallen, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung spezieller Schutzmaßnahmen besitzt.
Fortbildung
Es ist jährlich der Nachweis über eine Fortbildung (bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen) im Umfang von mindestens 16 Stunden zu erbringen. Eine absolvierte Spezialausbildung und die Teilnahme an Notfallübungen kann als Fortbildung angerechnet werden. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198540