Rechtstracker.at

Anl. 7 IntV

Fassungen
19.10.2017 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 276/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 719.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
Anl. 727.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

19.10.2017BGBl. II Nr. 276/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 7, zu Paragraph 12

Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Inhalt und Umfang der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Basisausbildung
    Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.
    Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:
    • Strichaufzählung
      Einfache strahlenphysikalische Grundlagen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition und Strahlenschutz
    • Strichaufzählung
      Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden
    • Strichaufzählung
      Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke
    • Strichaufzählung
      Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention
    • Strichaufzählung
      Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen
    • Strichaufzählung
      Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze
    • Strichaufzählung
      Nachweis von Kontamination bei Notfalleinsatzkräften und Ausrüstung
    Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
  2. Ziffer 2
    Aufbauausbildung römisch eins
    Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch eins ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.
    Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch eins ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.
    Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch eins abzudecken:
    • Strichaufzählung
      Vertiefung der Strahlenphysik
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition und Strahlenschutz
    • Strichaufzählung
      Einsatz der Messgeräte
    • Strichaufzählung
      Transport radioaktiver Stoffe
    • Strichaufzählung
      Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
    • Strichaufzählung
      Dekontaminierung
    • Strichaufzählung
      Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Probenahme
    • Strichaufzählung
      Rechtliche Vorschriften
    Die Aufbauausbildung römisch eins umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
  3. Ziffer 3
    Aufbauausbildung römisch zwei
    Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch zwei ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung römisch eins.
    Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch zwei ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.
    Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch zwei abzudecken:
    • Strichaufzählung
      Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung römisch eins
    • Strichaufzählung
      Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie
    • Strichaufzählung
      Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze
    Die Aufbauausbildung römisch zwei umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.
  4. Ziffer 4
    Spezialausbildungen
    Voraussetzungen für die Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung; Aufbauausbildung römisch eins und römisch zwei sind hingegen nicht erforderlich.
    Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.
    Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Die Spezialausbildung kann entfallen, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung spezieller Schutzmaßnahmen besitzt.
  5. Ziffer 5
    Fortbildung
    Es ist jährlich der Nachweis über eine Fortbildung (bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen) im Umfang von mindestens 16 Stunden zu erbringen. Eine absolvierte Spezialausbildung und die Teilnahme an Notfallübungen kann als Fortbildung angerechnet werden. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198540