Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Notfallübungen
§ 10.Paragraph 10,
Die für Interventionen in einer Notfallexpositionssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung der Notfalleinsatzkräfte in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere
eine Überprüfung der Notfallpläne auf Schwachstellen durchzuführen,
die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie
der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198527