Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Notfalleinsatzkräfte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Notfalleinsatzkräfte müssen eine Ausbildung besitzen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Notfalleinsatzkräfte sind in Anlage 7 festgelegt.
(2)Absatz 2,Für den Einsatz von Notfalleinsatzkräften in Notfallexpositionssituationen sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für berufsbedingte Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Referenzwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.
(3)Absatz 3,Notfalleinsatzkräfte müssen für ihren Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein und die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen erhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198529