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§ 12 IntV

Fassungen
19.10.2017 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 276/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1219.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
§ 1227.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.10.2017BGBl. II Nr. 276/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Notfalleinsatzkräfte

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Notfalleinsatzkräfte müssen eine Ausbildung besitzen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Notfalleinsatzkräfte sind in Anlage 7 festgelegt.
  2. Absatz 2,Für den Einsatz von Notfalleinsatzkräften in Notfallexpositionssituationen sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für berufsbedingte Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Referenzwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht überschritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könnte, dürfen nur freiwillig erfolgen.
  3. Absatz 3,Notfalleinsatzkräfte müssen für ihren Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet sein und die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen erhalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198529