Rechtstracker.at

§ 13 IntV

Fassungen
19.10.2017 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 276/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1319.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
§ 1327.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.10.2017BGBl. II Nr. 276/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Physikalische und ärztliche Kontrolle von Notfalleinsatzkräften

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur physikalischen Kontrolle sind die Notfalleinsatzkräfte mit persönlich zugeordneten Personendosimetern auszustatten. Die Anzeige dieser Dosimeter darf nur mit speziellen Hilfsmitteln oder unter Beschädigung gelöscht werden können. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß Paragraph 34, StrSchG zu beziehen.
  2. Absatz 2,Die Dosimeter sind während aller Tätigkeiten, bei denen eine Exposition möglich ist, an einer repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Dosimeter sind von der für die Notfalleinsatzkräfte verantwortlichen Person unverzüglich nach einer Intervention sowie ansonsten einmal jährlich einer Dosismessstelle gemäß Paragraph 34, StrSchG zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt.
  4. Absatz 4,Soweit es die Notfallexpositionssituation erfordert, sind bei der Durchführung einer Intervention zusätzlich Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter). Die Anzahl der einem ITeam von Notfalleinsatzkräften zugeordneten Warndosimeter ist auf die Notfallexpositionssituation und die Art der Intervention abzustimmen.
  5. Absatz 5,Besteht der Verdacht, dass im Zuge einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Inkorporationsdosis zu erfolgen hat.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Auswertung der Personendosimetrie und der Inkorporationsüberwachung sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister sind die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 AllgStrSchV anzuwenden, wobei an die Stelle des Bewilligungsinhabers die für die Notfalleinsatzkräfte verantwortliche Person tritt. Außerdem hat die verantwortliche Person den Betroffenen die Ergebnisse der Auswertung ihres Personendosimeters und der Inkorporationsüberwachung zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7,Ergibt die Ermittlung der Dosis eine Überschreitung der gemäß Paragraph 12, AllgStrSchV für beruflich strahlenexponierte Personen zulässigen Dosen, so hat die verantwortliche Person unverzüglich eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen.
  8. Absatz 8,Die ärztliche Untersuchung gemäß Absatz 7, ist von Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 35, StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzurechnen.
  9. Absatz 9,Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob durch die Exposition eine Beeinträchtigung der Gesundheit der untersuchten Person vorliegt. Sie hat das ärztliche Zeugnis der für die untersuchte Person verantwortlichen Person zu übermitteln; diese hat das ärztliche Zeugnis sieben Jahre aufzubewahren und der untersuchten Person eine Kopie des Zeugnisses zu übergeben. Weiters sind die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten.
  10. Absatz 10,Die Absatz 7 bis 9 sind sinngemäß auch auf jene Personen anzuwenden, die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Schutzmaßnahmen durchgeführt haben. Erfolgte dabei keine individuelle physikalische Kontrolle, so ist die effektive Dosis, die die betroffenen Personen bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen erhalten haben, von der zuständigen Behörde abzuschätzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Dosiswert

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198530