Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Notfalleinsatzkräfte sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeichnungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen sowie über die Teilnahme an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2,Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
(3)Absatz 3,Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Vordrucke für diese Aufzeichnungen bereitzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198531