Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten
Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Sind nach Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen aus vergangenen Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG Restkontaminationen in einem Gebiet verblieben, hat die zuständige BehördeSind nach Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen aus vergangenen Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StrSchG Restkontaminationen in einem Gebiet verblieben, hat die zuständige Behörde
die bestehende Expositionssituation zu bewerten,
die entsprechenden berufsbedingten Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen sowie
erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubeziehen ist.
(2)Absatz 2,Als Grundlage für solche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen dient eine optimierte Schutzstrategie, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten zu erarbeiten hat. Dabei hat er die in Anlage 11 aufgelisteten Punkte zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus sind die Festlegungen der §§ 22 Abs. 1 und 23 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der dort genannten Bundesminister die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 tritt.Darüber hinaus sind die Festlegungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 23 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der dort genannten Bundesminister die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, tritt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198548