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§ 24 IntV

Fassungen
19.10.2017 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 276/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2419.10.201731.07.2020 BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

19.10.2017BGBl. II Nr. 276/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten

Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Sind nach Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen aus vergangenen Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StrSchG Restkontaminationen in einem Gebiet verblieben, hat die zuständige Behörde
    1. Ziffer eins
      die bestehende Expositionssituation zu bewerten,
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden berufsbedingten Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen sowie
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubeziehen ist.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für solche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen dient eine optimierte Schutzstrategie, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten zu erarbeiten hat. Dabei hat er die in Anlage 11 aufgelisteten Punkte zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind die Festlegungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 23 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der dort genannten Bundesminister die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, tritt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198548