Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Grundsätze bei Interventionen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. 227/1969, hat eine Intervention nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.Im Sinn von Paragraph 36 l, Absatz 2, Ziffer eins, des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), Bundesgesetzblatt 227 aus 1969,, hat eine Intervention nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 2 StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von Paragraph 36 l, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird.
(3)Absatz 3,Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation nicht anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198520