Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Teil
Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation
Interventionswerte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventionswerte festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Interventionswerte dürfen von den Interventionsrichtwerten gemäß Anlage 1 nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abweichen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für verschiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden. Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionswerte mit potenziell oder tatsächlich betroffenen Nachbarländern anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088345