Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen
§ 6.Paragraph 6,
Sind Interventionsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ihre Wirksamkeit zu bewerten und
erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung zu empfehlen.
Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Interventionsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088347