Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Notfallpläne
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan zu erstellen.
(2)Absatz 2,Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Notfallplans haben die gemäß § 38 StrSchG für die Durchführung der Schutzmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen.Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Notfallplans haben die gemäß Paragraph 38, StrSchG für die Durchführung der Schutzmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Notfallpläne nach Abs. 1 und 2 müssen die in Anlage 4 angeführten Inhalte abdecken und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen. Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.Die Notfallpläne nach Absatz eins und 2 müssen die in Anlage 4 angeführten Inhalte abdecken und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen. Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im gesamtstaatlichen Notfallplan Kriterien für den Übergang einer Notfallexpositionssituation in eine bestehende Expositionssituation festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und den aus der Beteiligung an Notfallübungen auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Notfallpläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40198526