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§ 9 IntV

Fassungen
19.10.2017 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 276/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 919.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
§ 927.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.10.2017BGBl. II Nr. 276/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Notfallpläne

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Notfallplans haben die gemäß Paragraph 38, StrSchG für die Durchführung der Schutzmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Notfallpläne nach Absatz eins und 2 müssen die in Anlage 4 angeführten Inhalte abdecken und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen. Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im gesamtstaatlichen Notfallplan Kriterien für den Übergang einer Notfallexpositionssituation in eine bestehende Expositionssituation festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und den aus der Beteiligung an Notfallübungen auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Notfallpläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198526