Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der repräsentativen Erträge 2007 für Energiepflanzen und
für bestimmte Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 231/2007).Nr. 231 aus 2007,).
Text
§ 1. Diese Verordnung dient der Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2007 (Wirtschaftsjahr 2007/2008) gemäß Art. 30 und Art. 153 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 für Energiepflanzen und für Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden. Paragraph eins, Diese Verordnung dient der Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2007 (Wirtschaftsjahr 2007 aus 2008,) gemäß Artikel 30 und Artikel 153, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, für Energiepflanzen und für Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden.
Dokumentnummer
NOR40088388