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§ 1

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. II Nr. 152/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.07.2007 BGBl. II Nr. 152/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 152/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und
    3. Ziffer 3
      die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005370

Dokumentnummer

NOR40088472