Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hämovigilanz-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Tätigkeitsbericht der Blutspendeeinrichtung
§ 7a.Paragraph 7 a,
Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Jahresbericht über die Gewinnung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen an Krankenanstalten, Krankenhausblutdepots und Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, vorzulegen. Der jährliche Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
die Gesamtzahl der Spender von Blut und Blutbestandteilen,
die Gesamtzahl der Spenden,
eine Liste der belieferten Krankenhausblutdepots und Krankenanstalten,
die Gesamtzahl der nicht verwendeten Spenden,
die Anzahl jeder hergestellten und verteilten Blutbestandteile,
Inzidenz und Prävalenz von durch Transfusionen übertragbaren Infektionsmarkern in Blut oder Blutbestandteilen,
die Anzahl von Produktrückrufen und
die Anzahl der gemeldeten ernsten Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40135297