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§ 12 QS-VO-Blut

Fassungen
ab 04.07.2007 — BGBl. II Nr. 156/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute04.07.2007 BGBl. II Nr. 156/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.07.2007BGBl. II Nr. 156/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QS-VO-Blut

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Während aller Herstellungsstadien sind sämtliche Behälter mit sachdienlichen Angaben über ihre Identität zu kennzeichnen. Ist kein validiertes computergestütztes Zustandskontrollsystem vorhanden, müssen freigegebene und nicht freigegebene Einheiten von Blut und Blutbestandteilen eindeutig anhand der Kennzeichnung zu unterscheiden sein.
  2. Absatz 2,Das Kennzeichnungssystem für das gewonnene Blut sowie die halbfertigen und fertigen Blutbestandteile und -proben muss den jeweiligen Inhalt eindeutig identifizieren und die Nachvollziehbarkeitsanforderungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Blutsicherheitsgesetz sowie die Kennzeichnungsanforderungen nach Paragraph 9, der Verordnung betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut erfüllen.

Schlagworte

Blutprobe

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20005373

Dokumentnummer

NOR40088562