Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von KernwaffenZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2007,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN
Artikel 15
a.Litera a Die Organisation unterhält ein strenges System, um Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, einschließlich solcher, von denen sie bei der Durchführung dieses Protokolls erfährt, wirksam vor einer Preisgabe zu schützen.
b.Litera b Das in Abschnitt a vorgesehene System umfaßt unter anderem folgendes:
allgemeine Grundsätze und entsprechende Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen;
Beschäftigungsbedingungen für das Personal im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Informationen;
Bestimmungen über Verfahren bei Verstoß oder angeblichem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht .
c.Litera c Das in Abschnitt a vorgesehene System wird vom Rat genehmigt und regelmäßig überprüft.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis, Technologiegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
NOR40088618