Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Wenn auf Grund dieses Übereinkommens eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
NOR40088781