Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 07.07.2007 — BGBl. III Nr. 77/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute07.07.2007 BGBl. III Nr. 77/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

07.07.2007BGBl. III Nr. 77/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 15

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20005384

Dokumentnummer

NOR40088784