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Art. 6

Fassungen
ab 07.07.2007 — BGBl. III Nr. 77/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute07.07.2007 BGBl. III Nr. 77/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

07.07.2007BGBl. III Nr. 77/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20005384

Dokumentnummer

NOR40088775